Allgemeine Geschäftsbedingungen der Immobilien Hensel GmbH, Attilastraße 76, 12247 Berlin-Steglitz, Deutschland (nachfolgend: Makler)
§ 1 Weitergegebene Objektinformationen
Die vom Makler an den Auftraggeber übermittelten Angebote (Objektnachweise) sind freibleibend, solange noch kein entsprechender Vertrag mit dem Auftraggeber abgeschlossen worden ist.
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt, mit Ausnahme von Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
§ 2 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages/Mietvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde.
Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.
Der Auftraggeber hat den Makler unverzüglich über alle Umstände, die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren, zu informieren.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler vom Zustandekommen eines Vertrages unverzüglich zu benachrichtigen und ihm auf erstes Auffordern eine vollständige Abschrift des Vertrages zu übermitteln.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen dieses Maklervertrages erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. Insbesondere darf er diese Informationen nicht an Dritte weitergeben. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verschwiegenheitspflicht und schließt daraufhin der von ihm informierte Dritte einen Vertrag über das vom Makler nachgewiesene Objekt, so schuldet der Auftraggeber die Provision, als ob er diesen Vertrag selbst geschlossen hätte.
§ 3 Ersatz- und Folgegeschäfte
Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß den mit dem Makler vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.
§ 4 Aufwendungsersatz
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portokosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt.
§ 5 Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Maklers ist auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Maklervertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut hat und auch vertrauen durfte.
Die Haftung des Maklers oder seiner Erfüllungsgehilfen bleibt im Falle der Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt.
Die vorstehenden Regelungen zur Haftungsbeschränkung und Haftungsbegrenzung gelten nicht für Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen und/oder der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 6 Verjährung
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Makler verjähren innerhalb von 3 Jahren nach Entstehung des Anspruches und der Kenntnis aller den Anspruch begründenden Umstände. Dies gilt nicht für Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen und/oder der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
§ 7 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche als Gerichtsstand Berlin vereinbart.
§ 8 Schlussbestimmungen
Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.
Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist nur im Hinblick auf Ansprüche aus dem jeweiligen Maklervertrag zulässig. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Ansprüchen des Maklers aufrechnen.
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
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